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Fragen + Antworten zum Vorsorgeauftrag

Warum brauche ich einen Vorsorgeauftrag?

Ein Vorsorgeauftrag ist essentiell, um Ihre Autonomie und Wünsche bezüglich Ihrer persönlichen und finanziellen Angelegenheiten zu wahren, falls Sie nicht mehr selbst entscheiden können. Durch die Bestimmung vertrauenswürdiger Personen, die in Ihrem Namen handeln, stärken Sie Ihre Selbstbestimmung. Er bietet “Schutz” vor Eingriffen durch Dritte, einschliesslich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), indem er klare Anweisungen für Ihre Betreuung und Vermögensverwaltung vorgibt. Ein Vorsorgeauftrag verhindert Konflikte und rechtliche Unklarheiten zwischen Ihren Angehörigen und sorgt dafür, dass Ihre persönlichen Werte und Vorstellungen auch in Zeiten, in denen Sie nicht mehr selbst handeln können, respektiert werden.

Kann man einen Vorsorgeauftrag notariell beurkunden lassen?

Ja, ein Vorsorgeauftrag kann notariell beurkundet werden. Dies ist jedoch mit zusätzlichen Kosten verbunden. Auf Wunsch können wir einen geeigneten Notar für Sie benennen.

Wie viel kostet mich der Vorsorgeauftrag über sorge-vor.ch?

Der Vorsorgeauftrag über sorge-vor.ch kostet CHF 220.00, inklusive Mehrwertsteuer und Versand der Dokumente. Die Zahlung erfolgt bequem per Rechnung.

Ist die Rechtsgültigkeit eines über sorge-vor.ch erstellten Vorsorgeauftrags gewährleistet?

Ja, der über sorge-vor.ch erstellte Vorsorgeauftrag ist rechtsgültig, sofern schweizerisches Recht anwendbar ist, Sie den Auftrag komplett handschriftlich abschreiben und zum Zeitpunkt des Verfassens handlungsfähig sind.

Ich wünsche telefonische Begleitung beim Ausfüllen des Formulars, bietet sorge-vor.ch das an?

Ja, wir bieten einen Telefon-Coach an. Bitte beachten Sie, dass der Aufwand separat berechnet wird (CHF 120.00 pro Stunde).

Ich wünsche juristische Beratung, bietet sorge-vor.ch das an?

Ja, wir bieten telefonische Beratung an. Bitte beachten Sie, dass der Beratungsaufwand separat berechnet wird (CHF 200.00 pro Stunde).

Was benötige ich für das Ausfüllen des Formulars auf sorge-vor.ch?

Für das Ausfüllen des Formulars auf sorge-vor.ch benötigen Sie grundsätzlich keine speziellen Unterlagen. Es ist jedoch hilfreich, sich im Voraus Gedanken darüber zu machen, wer Sie bei Handlungsunfähigkeit vertreten soll und diese Personen auch vorab zu informieren.

Bietet sorge-vor.ch auch eine Patientenverfügung an?

Aktuell bietet sorge-vor.ch keine Patientenverfügung an, jedoch ist die Einführung eines solchen Angebots geplant.

Bietet sorge-vor.ch auch die Erstellung eines Testaments an?

Aktuell bietet sorge-vor.ch kein Erstellung eines Testaments an, jedoch ist die Einführung eines solchen Angebots geplant.

Wir sind ein Ehepaar und möchten je einen Vorsorgeauftrag erstellen lassen, bietet ihr Kombi-Pakete an?

Ja, für Ehepaare, die jeweils einen Vorsorgeauftrag erstellen lassen möchten, bieten wir auf Anfrage einen Rabatt von 15% auf den Gesamtpreis.

Kann ich den Vorsorgeauftrag hinterlegen lassen?

Nein, wir können aber veranlassen, dass der von Ihnen gewählte Hinterlegungsort dem zuständigen Zivilstandsamt mitgeteilt wird. Dies ist mit Mehrkosten in der Höhe von CHF 175.00 verbunden. Das Zivilstandsamt stellt eine Bestätigung über den Hinterlegungsort aus.

Was passiert, wenn ich nicht mehr selber entscheiden kann?

Bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit, muss der Vorsorgeauftrag im Original bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zur sogenannten Validierung eingereicht werden, weshalb die nächsten Angehörigen über dessen Existenz und Aufbewahrungsort informiert sein sollten. Die KESB prüft im Rahmen der Validierung, ob der Vorsorgeauftrag gültig errichtet worden ist, ob die Urteilsunfähigkeit ärztlich bestätigt wurde, ob die beauftragte Person geeignet ist und ob zusätzliche Massnahmen zum Erwachsenenschutz nötig sind. Nach erfolgreicher Prüfung erteilt die KESB den Entscheid, der den Vorsorgeauftrag für wirksam erklärt und die Aufgaben sowie Befugnisse der beauftragten Person konkretisiert.

Wie kann ich vermeiden, dass das KESB alle Entscheidungen für mich trifft?

Insbesondere durch die Existenz eines Vorsorgeauftrags selbst. Mit dem Vorsorgeauftrag können Sie umfangreich regeln, wer bei Urteilsunfähigkeit Entscheidungen für Sie treffen darf und nach welchen Grundsätzen sich diese richten sollen.

Warum muss der Vorsorgeauftrag handschriftlich verfasst werden?

Die sogenannte qualifizierte Schriftlichkeit für bestimmte Dokumente, wie z.B. für den Vorsorgeauftrag, ist gesetzlich vorgeschrieben, um sicherzustellen, dass das Dokument tatsächlich von der angegebenen Person stammt und von ihr verfasst wurde (eine Unterschrift lässt sich leichter fälschen als mehrere Seiten Text). Des Weiteren unterstreicht die handschriftliche Form die Ernsthaftigkeit und zwingt den Verfasser/die Verfasserin zur Reflexion und zur genauen Auseinandersetzung mit dem Inhalt.

Wie ist der Ablauf bis der Vorsorgeauftrag gültig ist?

Bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit, muss der Vorsorgeauftrag im Original bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu einer Prüfung, der sogenannten Validierung, eingereicht werden, weshalb die nächsten Angehörigen über dessen Existenz und Aufbewahrungsort informiert sein sollten. Die KESB prüft im Rahmen der Validierung, ob der Vorsorgeauftrag gültig errichtet worden ist, ob die Urteilsunfähigkeit ärztlich bestätigt wurde, ob die beauftragte Person geeignet ist und ob zusätzliche Massnahmen zum Erwachsenenschutz nötig sind. Nach erfolgreicher Prüfung erteilt die KESB den Entscheid, der den Vorsorgeauftrag für wirksam erklärt und die Aufgaben sowie Befugnisse der beauftragten Person konkretisiert.

Wie lange ist der Vorsorgeauftrag gültig?

Nach der Validierung bleibt der Vorsorgeauftrag zeitlich unbeschränkt wirksam.

Ab wann ist der Vorsorgeauftrag rechtswirksam?

Der Vorsorgeauftrag erlangt mit erfolgreicher Validierung/Prüfung der KESB die Gültigkeit.

Gibt es eine gesetzliche Grundlage für den Vorsorgeauftrag?

Ja, die gesetzliche Grundlage findet sich in den Artikeln 360 bis 369 des Zivilgesetzbuchs (ZGB).
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#book_2/part_3/tit_10/subch_1

Wie ist der Ablauf im Bedarfsfall, bis der Vorsorgebeauftragte voll handlungsfähig ist?

Sobald eine Person, die einen Vorsorgeauftrag erstellt hat, handlungsunfähig wird, tritt der im Vorsorgeauftrag festgelegte Prozess in Kraft. Die Feststellung der Handlungsunfähigkeit erfolgt in der Regel durch ein ärztliches Attest, welches die Unfähigkeit der Person, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, bestätigt. An diesem Punkt muss der Vorsorgeauftrag bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eingereicht werden. Die KESB hat die Aufgabe, die Gültigkeit des Vorsorgeauftrags zu überprüfen und sicherzustellen, dass alle Voraussetzungen für dessen Aktivierung erfüllt sind. Diese Prüfung ist entscheidend, da sie die Legitimität des Auftrags und die Eignung der benannten Vorsorgebeauftragten bestätigt.
Nach erfolgreicher Überprüfung und Validierung durch die KESB, erhalten die Vorsorgebeauftragten einen Entscheid, in welchem der Vorsorgeauftrag für wirksam erklärt wird und in welchem die Aufgaben/Befugnisse nochmalig angeführt sind. Der Vorsorgebeauftragte übernimmt damit offiziell die im Vorsorgeauftrag festgelegten Aufgaben und beginnt, gemäss den Anweisungen und Wünschen der auftraggebenden Person zu handeln.
Es gilt zu beachten, dass die Überprüfung und Validierung mehrere Wochen bis zu wenige Monaten in Anspruch nehmen kann.

Wie lange kann es dauern bis ein Vorsorgebeauftragter voll handlungsfähig ist?

Der Validierungsentscheid kann mehrere Monate in Anspruch nehmen.

Kann ich Kopien meines Vorsorgeauftrages auch an verschiedenen Orten hinterlegen?

Es ist zwar möglich, Kopien Ihres Vorsorgeauftrages an verschiedenen Orten zu hinterlegen, jedoch besitzen diese keine Rechtsgültigkeit. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) berücksichtigt diese Kopien nicht, da nicht überprüft werden kann, ob das Original noch gültig ist oder aufgehoben wurde. Die Kopien dienen daher lediglich als Informationsquelle über den Inhalt des Originals. Es ist aus diesem Grund ratsam, die Kopien mit einem Vermerk zu versehen, der den Aufbewahrungsort des Originals angibt.

Kann ich mehrere Personen als Vorsorgebeauftragte einsetzen?

Ja. Zum einen können verschiedene Personen für die Personen- und Vermögenssorge eingesetzt werden, zum anderen kann jeweils ein Ersatzbeauftragter eingesetzt werden, der zum Einsatz kommt, wenn der Erstbeauftragte seine Pflichten nicht mehr nachkommen kann.

Welche Dokumente sind notwendig, um selbstbestimmt vorzusorgen?

Um eine selbstbestimmte Vorsorge zu treffen, kann man seine Wünsche vor allem in drei wesentlichen Dokumenten rechtlich verankern: der Patientenverfügung, dem Vorsorgeauftrag und dem Testament. Auf unserer Plattform sorge-vor.ch können alle diese Dokumente erstellt werden.